Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 4 Vermächtnis
§ 2154 Wahlvermächtnis
(1) Satz 1 Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Satz 2 Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(2) Satz 1 Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Satz 2 Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.