Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 4 Vermächtnis
§ 2153 Bestimmung der Anteile
(1) Satz 1 Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Satz 2 Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.
(2) Satz 1 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Satz 2 Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.