Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 4 Vermächtnis
§ 2150 Vorausvermächtnis
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 4 Vermächtnis
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.