Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 4 Vermächtnis
§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
Satz 1 Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Satz 2 Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.