Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.