Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.