Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.