Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben / Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten / Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
(1) Satz 1 Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Satz 2 Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Satz 3 Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.