Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben / Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten / Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
Satz 1 Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Satz 2 Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.