Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 1 Erbfolge
§ 1940 Auflage
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 1 Erbfolge
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.