Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 1 Erbfolge
§ 1939 Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 1 Erbfolge
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.