Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 3 Rechtliche Betreuung / Untertitel 2 Führung der Betreuung / Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten / Unterkapitel 4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
Satz 1 Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1.zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
- 2.zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.