Zum Inhalt springen
Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 3 Rechtliche Betreuung / Untertitel 2 Führung der Betreuung / Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten / Unterkapitel 4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
  1. 1.
    zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
    1. a)
      ein Erwerbsgeschäft oder
    2. b)
      einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
    erwirbt oder veräußert,
  2. 2.
    zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
  3. 3.
    zur Erteilung einer Prokura.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

Fehler oder Barriere melden (öffnet Ihr E-Mail-Programm)