Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 1 Vormundschaft / Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz
§ 1808 Vergütung und Aufwendungsersatz
(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
(2) Satz 1 Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. Satz 2 Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. Satz 3 § 1876 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Satz 1 Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Satz 2 Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.