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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 3 Rechtliche Betreuung / Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz

§ 1876 Vergütung

Satz 1 Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Satz 2 Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn
  1. 1.
    der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
  2. 2.
    der Betreute nicht mittellos ist.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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