Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 1 Vormundschaft / Untertitel 4 Beendigung der Vormundschaft
§ 1804 Entlassung des Vormunds
(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn
- 1.die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde,
- 2.er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,
- 3.er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet,
- 4.nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder
- 5.ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn
- 1.nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder
- 2.er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.
(3) Satz 1 Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Satz 2 Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. Satz 3 Den Antrag nach Satz 1 können stellen:
- 1.der Vormund,
- 2.derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet,
- 3.der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
- 4.jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.