Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 1 Vormundschaft / Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft / Kapitel 1 Bestellte Vormundschaft / Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1774 Vormund
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
- 1.eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
- 2.eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- 3.ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- 4.das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- 1.ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
- 2.das Jugendamt.