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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 1 Vormundschaft / Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft / Kapitel 1 Bestellte Vormundschaft / Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1774 Vormund

(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
  1. 1.
    eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
  2. 2.
    eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
  3. 3.
    ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
  4. 4.
    das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
  1. 1.
    ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
  2. 2.
    das Jugendamt.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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