Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 1 Vormundschaft / Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft / Kapitel 2 Gesetzliche Amtsvormundschaft
§ 1786 Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
Satz 1 Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Satz 2 Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Satz 3 Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.