Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft / Titel 1 Vormundschaft / Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft / Kapitel 1 Bestellte Vormundschaft / Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn
- 1.er nicht unter elterlicher Sorge steht,
- 2.seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder
- 3.sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
(2) Satz 1 Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Satz 2 Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.