Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 6 Beistandschaft
§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Satz 1 Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Satz 2 Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.