Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 6 Beistandschaft
§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft
Satz 1 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Satz 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.