Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1617d Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- 1.seinen gemäß § 1355 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 wieder angenommenen Namen oder
- 2.einen aus seinem wieder angenommenen Namen (Nummer 1) und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.
(2) Satz 1 Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 2 Im Fall der Scheidung der Eltern bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. Satz 3 Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient.
- 1.sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt oder
- 2.aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von diesem Elternteil wieder angenommenen Familiennamen einen Doppelnamen bildet.
(4) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.