Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1355 Ehename
(1) Satz 1 Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Satz 2 Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Satz 3 Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
- 1.den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,
- 2.den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
- 3.einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.
- 1.im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,
- 2.im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
(4) Satz 1 Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Satz 2 Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
- 1.seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,
- 2.den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder
- 3.
(6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.