Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 2 Abstammung
§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
(1) Satz 1 Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.
(3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.