Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten / Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
Satz 1 Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Satz 2 Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.