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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld / Titel 1 Hypothek

§ 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere

Satz 1 Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Satz 2 Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Satz 3 Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Satz 4 Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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