Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld / Titel 1 Hypothek
§ 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
Satz 1 Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Satz 2 Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Satz 3 Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Satz 4 Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.