Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld / Titel 1 Hypothek
§ 1186 Zulässige Umwandlungen
Satz 1 Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Satz 2 Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.