Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 4 Dienstbarkeiten / Titel 2 Nießbrauch / Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten
§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
Satz 1 Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Satz 2 Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Satz 3 Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.