Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 4 Dienstbarkeiten / Titel 2 Nießbrauch / Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten
§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.