Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 4 Dienstbarkeiten / Titel 1 Grunddienstbarkeiten
§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
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Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 4 Dienstbarkeiten / Titel 1 Grunddienstbarkeiten
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.