Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Satz 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Satz 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.