Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
§ 1005 Verfolgungsrecht
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.