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Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen nach § 45b Abs. 1 Satz 1 UrhG veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, zum eigenen Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Nach § 45b Abs. 1 Satz 3 UrhG gilt das nur für Werke, zu denen sie rechtmäßigen Zugang haben. Befugte Stellen dürfen solche Werke nach § 45c Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln, und die Vervielfältigungsstücke nach § 45c Abs. 2 UrhG an diese Menschen oder andere befugte Stellen verleihen und verbreiten. Gesetze selbst genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.

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