Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Stand und Quelle
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.
- Erstfassung/Ausfertigung
- 24.03.1897
- Letzte Änderung
- Art. 5 G v. 20.05.2026 I Nr. 152
- Diese Fassung abgerufen am
- 19.10.2026
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
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Inhaltsübersicht
- Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Erster Titel Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Titel Zwangsversteigerung
- I. Anordnung der Versteigerung
- II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
- III. Bestimmung des Versteigerungstermins
- IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
- V. Versteigerung
- VI. Entscheidung über den Zuschlag
- VII. Beschwerde
- VIII. Verteilung des Erlöses
- IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
- Dritter Titel Zwangsverwaltung
- Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von
Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege
der Zwangsvollstreckung
- Erster Titel Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
- Zweiter Titel Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
- Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen