Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Stand und Quelle
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.
- Erstfassung/Ausfertigung
- 21.12.2000
- Letzte Änderung
- Art. 7 G v. 20.07.2022 I 1174
- Diese Fassung abgerufen am
- 19.10.2026
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
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Inhaltsübersicht
- Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit
- § 6 Förderung von Teilzeitarbeit
- § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
- § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
- § 9 Verlängerung der Arbeitszeit
- § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
- § 10 Aus- und Weiterbildung
- § 11 Kündigungsverbot
- § 12 Arbeit auf Abruf
- § 13 Arbeitsplatzteilung
- Dritter Abschnitt Befristete Arbeitsverträge
- § 14 Zulässigkeit der Befristung
- § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
- § 16 Folgen unwirksamer Befristung
- § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
- § 19 Aus- und Weiterbildung
- § 20 Information der Arbeitnehmervertretung
- § 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
- Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften