Einordnung: Besonderer Teil / Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates / Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften
§ 92b Einziehung
Satz 1 Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
- 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.