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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Allgemeiner Teil / Erster Abschnitt Das Strafgesetz / Erster Titel Geltungsbereich

§ 8 Zeit der Tat

Satz 1 Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Satz 2 Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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