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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Allgemeiner Teil / Fünfter Abschnitt Verjährung / Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung

§ 79a Ruhen

Die Verjährung ruht,
  1. 1.
    solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  2. 2.
    solange dem Verurteilten
    1. a)
      Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
    2. b)
      Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
    3. c)
      Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
    bewilligt ist,
  3. 3.
    solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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