Einordnung: Allgemeiner Teil / Fünfter Abschnitt Verjährung / Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung
§ 79a Ruhen
Die Verjährung ruht,
- 1.solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.solange dem Verurteilten
- a)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
- b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
- c)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist, - a)
- 3.solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.