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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Allgemeiner Teil / Fünfter Abschnitt Verjährung / Erster Titel Verfolgungsverjährung

§ 78a Beginn

Satz 1 Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Satz 2 Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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