Einordnung: Allgemeiner Teil / Fünfter Abschnitt Verjährung / Erster Titel Verfolgungsverjährung
§ 78a Beginn
Satz 1 Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Satz 2 Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.