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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Allgemeiner Teil / Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

§ 77d Zurücknahme des Antrags

(1) Satz 1 Der Antrag kann zurückgenommen werden. Satz 2 Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Satz 3 Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

(2) Satz 1 Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Satz 2 Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Satz 3 Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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