Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung / Führungsaufsicht
§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
(1) Satz 1 Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
- 1.mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
- 2.mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
- 3.mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
(2) Satz 1 Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Satz 2 Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Satz 3 Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Satz 1 Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
- 1.
- 2.in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,