Einordnung: Allgemeiner Teil / Erster Abschnitt Das Strafgesetz / Erster Titel Geltungsbereich
§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- 1.(weggefallen)
- 2.
- 3.Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
- 4.Menschenhandel (§ 232);
- 5.unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
- 6.
- 7.
- 8.Subventionsbetrug (§ 264);
- 9.Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.