Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56g Straferlaß
(1) Satz 1 Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. Satz 2 § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Satz 1 Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Satz 2 Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. Satz 3 § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.