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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56g Straferlaß

(1) Satz 1 Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. Satz 2 § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(2) Satz 1 Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Satz 2 Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. Satz 3 § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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