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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56a Bewährungszeit

(1) Satz 1 Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Satz 2 Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Satz 1 Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Satz 2 Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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