Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56a Bewährungszeit
(1) Satz 1 Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Satz 2 Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Satz 1 Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Satz 2 Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.