Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
§ 54 Bildung der Gesamtstrafe
(1) Satz 1 Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Satz 2 In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Satz 3 Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Satz 1 Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Satz 2 Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.