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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

§ 52 Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Satz 1 Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Satz 2 Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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