Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Erster Titel Strafen / Geldstrafe
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
Satz 1 An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Satz 2 Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Satz 3 Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.