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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Erster Titel Strafen / Geldstrafe

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe

Satz 1 An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Satz 2 Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Satz 3 Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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