Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Erster Titel Strafen / Freiheitsstrafe
§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.