Einordnung: Besonderer Teil / Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
- 1.
- 2.eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- 1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- 2.der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- 3.der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.