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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Besonderer Teil / Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt

§ 330b Tätige Reue

(1) Satz 1 Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Satz 2 Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.

(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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